Spenden sind steuerlich absetzbar
Spenden steuerlich absetzen
Vier Milliarden Euro haben die Deutschen im Jahr 2015 gespendet. Die Zahl bezieht sich dabei auf die Spenden, die über Spendenbescheinigungen erfasst worden sind. Die Summe dürfte aber deutlich höher ausfallen. Schließlich werden Almosen und milde Gaben zwischendurch vom Fiskus nicht anerkannt.
Welche Formen von Ausgaben als Spende gelten und wie man sie steuerlich absetzen kann, soll im Folgenden beleuchtet werden.
Was gilt als Spende?
Als Spende gelten Aufwendungen in einem gewissen Rahmen, die in Form von Geld, Arbeitsleistung oder Sachspenden für eine steuerbegünstigte Organisation geleistet werden. Klar definiert sind hierdurch Kirchen, Universitäten, gemeinnützige Vereine, Stiftungen, Museen und weitere.
Als gemeinnützig gelten Vereine und Stiftungen dann, wenn sie eine Körperschaft darstellen, welche die Gemeinschaft selbstlos in Sachen Sport, Kultur, Wissenschaft, materiell usw. fördert (siehe hierzu auch §52 Abs. 1 AO).
Eine Geldspende ist dabei jedem bekannt: Ein Geldbetrag wird hierbei direkt an die begünstigte Organisation übergeben oder überwiesen. Das Geld muss für die Arbeit der Organisation verwendet werden.
Eine Sachspende kann Neuware und gebrauchte Ware umfassen. Dabei ist der Umfang der Sachspende unerheblich; ein Paket Pappteller gilt ebenso als Sachspende wie eine komplette Einbauküche.
Eine sogenannte Aufwandsspende fällt dann an, wenn zum Beispiel ein Engagement im Ehrenamt ausgeübt wird. Hier entfällt eine Vergütung der geleisteten Arbeit und es können auch noch zusätzliche Kosten (Fahrtwege, Material etc.) anfallen. Wird nicht direkt mit dem Verein eine Vereinbarung zur Erstattung von Kosten getroffen, können diese als Aufwandsspende steuerlich geltend gemacht werden.
Auch ein Verzicht auf finanzielles Entgegenkommen des Vereins bezüglich einer Vergütung kann steuerlich geltend gemacht werden. Der Verein behält die Aufwandsentschädigung und stellt eine Spendenbescheinigung über die Summe aus, welche dann steuerlich geltend gemacht werden kann.
Vereinsbeiträge und Aufnahmegebühren bei nicht gemeinnützigen Vereinen sind hingegen nicht absetzbar. Hierunter fallen zum Beispiel Karnevals- und Kleingartenvereine. Eine Tätigkeit in einem solchen Verein kann dabei unter Umständen im Rahmen von Aktionen, die dem Gemeinwohl dienen (also in ihrer Wirkung über den Kreis der Vereinsmitglieder deutlich hinausgehen), absetzbar sein, wenn sie als Ehrenamt ausgeübt wurde.
Hier muss einzeln geprüft werden.
Was benötigt man, um eine Spende steuerlich geltend zu machen und in welchem Rahmen ist dies möglich?
Eine Spendenbescheinigung sollte man sich immer ausstellen lassen, da man als Spender in der Nachweispflicht ist. Auf dieser muss der Zweck der Zuwendung ebenfalls vermerkt sein. Bei Geldspenden bis 200 Euro gilt zwar nur eine vereinfachte Nachweispflicht, aber eine Spendenbescheinigung (das Original für den Fiskus und eine Kopie für die eigenen Unterlagen) zu besitzen, ist immer vorteilhaft.
Bei Kleinstspenden kann allerdings der Aufwand für das Ausstellen der Bescheinigung als zu hoch erachtet werden.
Bei Spenden bis zu einer Summe von 200 Euro reicht in der Regel ein Kontoauszug, ein Ausdruck (im Falle von Onlinebanking), ein gestempelter Einzahlungsbeleg oder ähnliches, das belegt, dass die Transaktion stattgefunden hat.
Im Falle von Sachspenden kann bei Neuware die Quittung der Ware in Kombination mit einem Spendenbescheid herangezogen werden. Im Falle des Spendens von gebrauchter Ware muss der Wert dieser erst geschätzt werden.
Im Falle des Ehrenamtes sind unter Umständen Kosten zu erwarten, die für Verbrauchsgegenstände anfallen. Wird geregelt, dass die Organisation, für die der Ehrenamtler tätig ist, diese Kosten nicht übernimmt, kann stattdessen eine Spendenbescheinigung in der Höhe der Kosten der geleisteten Aufwendung ausgestellt werden. Hierfür muss dieses Vorgehen in der Satzung oder dem Vertrag zwischen Organisation und Ehrenamtler festgehalten sein.
Wer für einen gemeinnützigen Verein tätig ist und vertraglich einen Anspruch auf Vergütung hat, kann auf diese verzichten und sie als Spende einreichen. Dies ist eine Vergütungsspende.
Im Allgemeinen gilt für Spenden: in Höhe von 20 Prozent des gesamten Jahreseinkommens kann gespendet werden. Fällt eine höhere Summe an Spenden an, kann der Überschuss in die Steuererklärung des Folgejahres einfließen.
Auch sind Spendenbescheinigungen im Original und in amtlicher Form der beste Garant dafür, dass die Spende steuerlich absetzbar ist.
Die meisten Vereine schicken ihre Spendenbescheinigungen zu Beginn das Folgejahres an die Spender. Hier sind E-Mail und Post erlaubt, solange die amtlich vorgeschriebene Form gewahrt ist.
Ausnahmeregelungen
Die strenge Nachweispflicht für Spenden entfällt zum Beispiel im Falle humanitärer Katastrophen. Unabhängig von der gespendeten Summe reicht hier der vereinfachte Spendennachweis.
Dies gilt auch im Falle von Geldspenden für die Flüchtlingsarbeit und -Hilfe.
Im Zuge der Flüchtlingssituation kann jemand, der einen Flüchtling auf Bitten einer karitativen oder kirchlichen Organisation bei sich aufnimmt, die anfallenden Kosten per Spendenbescheinigung als Aufwandsspende geltend machen.